Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
CLS IT Infrastruktur und  Vertriebsgesellschaft m.b.H.

 

1. Geltungsbereich

CLS IT Infrastruktur und Vertriebsgesellschaft mbH. im folgenden kurz "CLS" genannt, verkauft und liefert ausschließlich aufgrund der hiermit vereinbarten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allfällige allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners sind selbst dann nicht bindend, wenn CLS ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages (der allgemeinen Geschäftsbedingungen) sind nur dann wirksam, wenn sie von CLS schriftlich bestätigt worden sind. Mit der Annahme der von CLS gelieferten Ware gelten ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen jedenfalls als vom Käufer akzeptiert.
 

2. Wirksamkeit von Bestellungen und Vereinbarungen


Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Käufers zustande. Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es daher nicht. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern der CLS abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit dem Vorbehalt zustande, daß ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Es steht CLS frei, die von ihren Vertretern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist den Kunden binnen 3 Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann von vornherein als nicht zustandegekommen.
 

3. Qualitätsangaben


Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert CLS Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analysenangaben stellen Näherungswerte da, die geringfügig über- oder unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (zum Beispiel bei Nachfolgemodellen), so ist CLS berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.
 

4. Lieferung


Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, daß die Vereinbarung ohne Verschulden von CLS nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche an CLS sind ausgeschlossen. CLS steht es frei, die Art der Versendung ihrer Ware und das Transportmittel auszuwählen.CLS ist berechtigt, in Teillieferungen zu liefern, und ist der Käufer verpflichtet, Teillieferung anzunehmen, die auch gesondert verrechnet werden kann.Fälle höherer Gewalt entheben CLS von der Lieferverpflichtung. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von CLS unabhängigen Störungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hiezu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von CLS in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für CLS bei Eintritt eines der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.
 

5. Preise


Den Lieferungen von CLS liegen jeweils die in der zuletzt herausgegebenen Preisliste festgelegten Listenpreise zugrunde. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist CLS berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Sind in den Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluß des Vertrages jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist CLS berechtigt, den Käufer mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. Ebenso ist CLS berechtigt, eine zwischen Vertragsabschluß und Lieferung nicht unerheblich zu Lasten CLS eingetretene Veränderung von Fremdwährungskursen zum Euro, zum Anlaß einer Vertragsanpassung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu nehmen. CLS ist berechtigt, Vorauskasse zu begehren.
 

6. Fälligkeit der Zahlung, Verzug


Der vereinbarte Kaufpreis ist spätestens zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt zu bezahlen. Wird dieser Termin überschritten, so ist CLS berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen.Gerät der Kunde in Verzug, so ist CLS berechtigt, von ihm geleistete Zahlungen unabhängig von dessen Widmungserklärungen auf ihre Forderung nach ihren Vorstellungen anzurechnen. Für den Fall des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, CLS sämtliche von ihr aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu refundieren. Gerät der Käufer in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage deutlich, so ist CLS berechtigt, alle ihre Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen, von noch nicht oder bloß teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und Dauerschuldverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen.CLS ist für diesen Fall weiters berechtigt, die Rückgabe der von ihr gelieferten und nicht gemäß diesen Geschäftsbedingungen vollständig bezahlten Ware zu begehren. Bei einer solchen Rückabwicklung steht ihr ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von zumindest 25 % des Fakturenwertes zu.Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er gegen CLS haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit im Zusammenhang stehende Forderungen von CLS zu kompensieren, es sei denn, daß diese Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers stehen, sie gerichtlich festgestellt oder von CLS ausdrücklich anerkannt worden sind.
 

7. Eigentumsvorbehalt


Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises, der mit ihm zusammenhängenden Zinsen und der mit seiner Durchsetzung verbundenen Kosten Eigentum von CLS. Sollte die Ware vom Käufer vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert werden, so gilt der von diesen zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an CLS abgetreten. Der Käufer verpflichtet sich daher, den solcherart erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an CLS abzuführen. Sollte die Ware von dem Käufer vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert werden, so ist der Käufer auch verpflichtet, von dem Eigentumsvorbehalt dem Dritten Mitteilung zu machen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Käufer, CLS innerhalb von 3 Tagen zu verständigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.
 

8. Gewährleistung und Haftung


CLS garantiert ein halbes Jahr hindurch dafür, daß die von ihr gelieferten Geräte bei Einhaltung der Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, daß die Ware unter zumindest allgemein üblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt wird, die stillschweigend vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweist und behält. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge ist spätestens am 8. Tag ab Übernahme der Ware zu erheben. Ist sie berechtigt, so steht es CLS frei, die Gewährleistungsansprüche des Käufers durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie zu erfüllen oder die Ware rückzunehmen und den Kaufpreis zu refundieren. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, so wird der Verkauf von Software hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Kunden immer gesondert behandelt. Das bedeutet, daß auch bei gelieferter Software unverzüglich eine Überprüfung auf Mängel durch den Käufer erfolgen muß und ein allfälliger Mangel schriftlich zu rügen ist. Auch hier steht es CLS frei, die gerechtfertigten Gewährleistungsansprüche des Käufers durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelhaften Software gegen eine mangelfreie zu erfüllen oder das gelieferte Softwarepaket zurückzunehmen und den Kaufpreis zu refundieren. Es steht dem Käufer in einem solchen Fall nicht zu, Wandlung hinsichtlich der gekauften Hardware zu begehren oder vom Kauf der Hardware zurückzutreten.Für nicht reproduzierbare Mängel der Software ist jegliche Haftung von CLS ausgeschlossen. Wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, haftet CLS nicht für die Eignung und Anwendbarkeit der Software für die Zwecke des Käufers, soweit es sich um ein Standard-Softwarepaket handelt. Innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr wird CLS dem Käufer weder das zur Mängelbehebung erforderliche Material, noch die hiefür aufgewendete Arbeitszeit verrechnen. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfaßt sind solche Schäden, die bei dem Käufer oder einem Dritten durch Abnützung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, bei Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist CLS des weiteren befreit, wenn an den von ihr gelieferten Waren Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Käufer oder durch Dritte vorgenommen worden sind. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von CLS in ihren Geschäftsräumen oder am Aufstellungsort der Ware. Zur Vornahme der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen, hat der Käufer die Ware, sofern CLS dies wünscht, an CLS zurückzustellen. Insoweit für CLS eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes überhaupt in Frage kommt, haftet CLS gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen - und Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet, gegenüber Unternehmen haftet CLS jedoch bloß für Personenschäden und für Sachschäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden sind. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, den Ausschluß der Haftung für unternehmerische Sachschäden gemäß Produkthaftungsgesetz bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmung zu überbinden.Für Mängelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten und für die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten, haftet CLS bloß bei Vorsatz und auffallender Sorglosigkeit (qualifiziert grober Fahrlässigkeit).
 

9. Wiederausfuhr von Produkten


Handelt es sich um Produkte, die der Technologietransferkontrolle für ausländische Technologiewaren unterliegen (Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984 in der jeweils geltenden Fassung), erfolgt der Verkauf der gegenständlichen Produkte nur unter einer rechtsverbindlichen Überbindung folgender Verpflichtungen: Die Wiederausfuhr solcher Waren - auch in be- oder verarbeiteter oder zerlegter Form - ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gestattet. Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer zu überbinden mit der weiteren Verpflichtung zur Überbindung auf allfällige weitere Inlandsabnehmer.
 

10. Datenschutz


Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, daß seine Firmendaten EDV-mäßig erfaßt und verarbeitet werden.
 

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht


Erfüllungsort des Kaufvertrages ist der Geschäftssitz der CLS. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für den ersten Wiener Gemeindebezirk vereinbart. Auf alle Geschäftsfälle ist österreichisches Recht anzuwenden.