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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CLS IT Infrastruktur
und Vertriebsgesellschaft m.b.H. |
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1. Geltungsbereich
CLS IT Infrastruktur und Vertriebsgesellschaft mbH. im folgenden kurz "CLS" genannt, verkauft und liefert
ausschließlich aufgrund der hiermit vereinbarten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Allfällige allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners sind selbst dann nicht bindend,
wenn CLS ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages (der allgemeinen Geschäftsbedingungen) sind nur dann wirksam, wenn sie von CLS
schriftlich bestätigt worden sind. Mit der Annahme der von CLS gelieferten Ware gelten ihre
Verkaufs- und Lieferbedingungen jedenfalls als vom Käufer akzeptiert. |
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2. Wirksamkeit von Bestellungen und Vereinbarungen
Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung
des Käufers zustande. Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es daher nicht.
Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern der CLS abgeschlossenen Vereinbarungen kommen
bloß mit dem Vorbehalt zustande, daß ihnen die Geschäftsführung zustimmt.
Es steht CLS frei, die von ihren Vertretern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen.
Ein solcher Fall ist den Kunden binnen 3 Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft
gilt sodann von vornherein als nicht zustandegekommen. |
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3. Qualitätsangaben
Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert CLS Erzeugnisse handelsüblicher
Qualität. Maß- und Analysenangaben stellen Näherungswerte da, die geringfügig
über- oder unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten
Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (zum Beispiel bei Nachfolgemodellen), so ist CLS
berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern. |
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4. Lieferung
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als
bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen
überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen setzen und
nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen,
daß die Vereinbarung ohne Verschulden von CLS nicht erfüllt werden konnte.
Schadenersatzansprüche an CLS sind ausgeschlossen. CLS steht es frei, die Art der Versendung
ihrer Ware und das Transportmittel auszuwählen.CLS ist berechtigt, in Teillieferungen zu liefern,
und ist der Käufer verpflichtet, Teillieferung anzunehmen, die auch gesondert verrechnet werden
kann.Fälle höherer Gewalt entheben CLS von der Lieferverpflichtung. Das gleiche gilt
für alle unvorhergesehenen, vom Willen von CLS unabhängigen Störungen der
Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche
Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hiezu zählt insbesondere auch der gänzliche oder
teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von CLS
in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für CLS bei Eintritt
eines der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer
gleichartigen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen. |
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5. Preise
Den Lieferungen von CLS liegen jeweils die in der zuletzt herausgegebenen Preisliste festgelegten
Listenpreise zugrunde. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist CLS berechtigt, die am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Sind in den Verkaufspreisen öffentliche
Abgaben enthalten, die nach Abschluß des Vertrages jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises
erhöht werden, so ist CLS berechtigt, den Käufer mit diesen zusätzlichen Nebenkosten
zu belasten. Ebenso ist CLS berechtigt, eine zwischen Vertragsabschluß und Lieferung nicht
unerheblich zu Lasten CLS eingetretene Veränderung von Fremdwährungskursen zum
Euro, zum Anlaß einer Vertragsanpassung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu nehmen.
CLS ist berechtigt, Vorauskasse zu begehren. |
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6. Fälligkeit der Zahlung, Verzug
Der vereinbarte Kaufpreis ist spätestens zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt zu bezahlen.
Wird dieser Termin überschritten, so ist CLS berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von
1,5 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen.Gerät der Kunde in Verzug, so ist
CLS berechtigt, von ihm geleistete Zahlungen unabhängig von dessen Widmungserklärungen
auf ihre Forderung nach ihren Vorstellungen anzurechnen. Für den Fall des Verzuges ist der
Käufer verpflichtet, CLS sämtliche von ihr aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie
etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu refundieren. Gerät der Käufer
in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage deutlich, so ist CLS berechtigt, alle
ihre Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen, von noch
nicht oder bloß teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung
zurückzutreten und Dauerschuldverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen.CLS ist
für diesen Fall weiters berechtigt, die Rückgabe der von ihr gelieferten und nicht
gemäß diesen Geschäftsbedingungen vollständig bezahlten Ware zu begehren. Bei
einer solchen Rückabwicklung steht ihr ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von
zumindest 25 % des Fakturenwertes zu.Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige
Gegenforderungen, die er gegen CLS haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit im Zusammenhang stehende
Forderungen von CLS zu kompensieren, es sei denn, daß diese Forderungen im rechtlichen
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers stehen, sie gerichtlich festgestellt oder von
CLS ausdrücklich anerkannt worden sind. |
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7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises, der mit ihm zusammenhängenden Zinsen
und der mit seiner Durchsetzung verbundenen Kosten Eigentum von CLS. Sollte die Ware vom Käufer
vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert werden, so gilt der von
diesen zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an CLS abgetreten. Der Käufer
verpflichtet sich daher, den solcherart erzielten Erlös gesondert zu verwahren und
unverzüglich an CLS abzuführen. Sollte die Ware von dem Käufer vor Bezahlung des
gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert werden, so ist der Käufer auch
verpflichtet, von dem Eigentumsvorbehalt dem Dritten Mitteilung zu machen (verlängerter
Eigentumsvorbehalt). Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet
sich der Käufer, CLS innerhalb von 3 Tagen zu verständigen und ihr sämtliche zur
Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen. |
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8. Gewährleistung und Haftung
CLS garantiert ein halbes Jahr hindurch dafür, daß die von ihr gelieferten Geräte bei
Einhaltung der Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, daß
die Ware unter zumindest allgemein üblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt wird, die
stillschweigend vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweist und behält. Der
Käufer ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und
Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge ist spätestens
am 8. Tag ab Übernahme der Ware zu erheben. Ist sie berechtigt, so steht es CLS frei, die
Gewährleistungsansprüche des Käufers durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden,
Preisminderung, Austausch der mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie zu erfüllen oder die Ware
rückzunehmen und den Kaufpreis zu refundieren. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind
ausgeschlossen. Wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, so wird der Verkauf von Software
hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Kunden immer gesondert behandelt. Das bedeutet,
daß auch bei gelieferter Software unverzüglich eine Überprüfung auf Mängel
durch den Käufer erfolgen muß und ein allfälliger Mangel schriftlich zu rügen ist.
Auch hier steht es CLS frei, die gerechtfertigten Gewährleistungsansprüche des Käufers
durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelhaften Software gegen
eine mangelfreie zu erfüllen oder das gelieferte Softwarepaket zurückzunehmen und den Kaufpreis
zu refundieren. Es steht dem Käufer in einem solchen Fall nicht zu, Wandlung hinsichtlich der
gekauften Hardware zu begehren oder vom Kauf der Hardware zurückzutreten.Für nicht
reproduzierbare Mängel der Software ist jegliche Haftung von CLS ausgeschlossen. Wenn nicht
ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, haftet CLS nicht für die Eignung und
Anwendbarkeit der Software für die Zwecke des Käufers, soweit es sich um ein Standard-Softwarepaket
handelt. Innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr wird CLS dem Käufer weder das zur
Mängelbehebung erforderliche Material, noch die hiefür aufgewendete Arbeitszeit verrechnen.
Von der Gewährleistungspflicht nicht umfaßt sind solche Schäden, die bei dem
Käufer oder einem Dritten durch Abnützung, ungewöhnliche äußere Einflüsse,
bei Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist
CLS des weiteren befreit, wenn an den von ihr gelieferten Waren Änderungen, Bearbeitungen oder
Versuche der Mängelbehebung durch den Käufer oder durch Dritte vorgenommen worden sind.
Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von CLS in ihren Geschäftsräumen oder am
Aufstellungsort der Ware. Zur Vornahme der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen, hat
der Käufer die Ware, sofern CLS dies wünscht, an CLS zurückzustellen. Insoweit
für CLS eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes überhaupt in Frage kommt,
haftet CLS gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen - und
Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet, gegenüber Unternehmen haftet CLS jedoch bloß
für Personenschäden und für Sachschäden, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig zugefügt worden sind. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder
aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an
betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet
sich, den Ausschluß der Haftung für unternehmerische Sachschäden gemäß
Produkthaftungsgesetz bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmung
zu überbinden.Für Mängelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz- und
Sorgfaltspflichten und für die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten, haftet
CLS bloß bei Vorsatz und auffallender Sorglosigkeit (qualifiziert grober Fahrlässigkeit). |
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9. Wiederausfuhr von Produkten
Handelt es sich um Produkte, die der Technologietransferkontrolle für ausländische
Technologiewaren unterliegen (Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984 in der jeweils
geltenden Fassung), erfolgt der Verkauf der gegenständlichen Produkte nur unter einer
rechtsverbindlichen Überbindung folgender Verpflichtungen: Die Wiederausfuhr solcher
Waren - auch in be- oder verarbeiteter oder zerlegter Form - ist nur mit Zustimmung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gestattet. Diese Verpflichtung
ist jedem Inlandsabnehmer zu überbinden mit der weiteren Verpflichtung zur Überbindung
auf allfällige weitere Inlandsabnehmer. |
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10. Datenschutz
Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, daß seine Firmendaten
EDV-mäßig erfaßt und verarbeitet werden. |
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11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort des Kaufvertrages ist der Geschäftssitz der CLS. Als Gerichtsstand wird das
sachlich zuständige Gericht für den ersten Wiener Gemeindebezirk vereinbart. Auf alle
Geschäftsfälle ist österreichisches Recht anzuwenden. |
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